Eltern helfen Eltern
Information und Beratung für Elterninitiativen
Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Erlasse
Arbeits- und Gesundheitsschutz, Ausbau
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Mit Rundschreiben vom 25. August 2021 informieren LWL und LVR über die Änderung des „Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder“ (KitaFinHG) sowie die damit verbundene Änderung der
„Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen für zusätzliche Plätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege“
und stellt eine
Übersicht über die aktuellen Investitionsförderprogramme zur Kindertagesbetreuung (Land + Bund)
zur Verfügung.
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Im August 2006 informierte die damalige Landesunfallkasse (LUK), heute Unfallkasse NRW
umfassend über die Arbeitgeberpflichten zum
Arbeits- und Gesundheitsschutz
in Kindertagesstätten.
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Einen kurzen Überblick zu den Regelungen zum
Gesundheitsschutz für schwangere ErzieherInnen
gibt der Landesverband der GEW. (s. dazu auch unter > Service > Formulare > Meldung der Schwangerschaft)
Belehrungen, Betriebliche Kinderbetreuung, Bildungsvereinbarung, Biostoffverordnung (BioStoffVO), Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG)
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SchülerInnen, die an
Sozialpraktika
u.a. in Kitas teilnehmen, benötigen keine Belehrung nach § 43 IfSG.
Jugendliche unter 16 Jahren
z.B. in Betriebspraktika müssen hingegen die
Erklärung der Sorgeberechtigten
vorlegen, dass diese die
Belehrung zum Infektionsschutzgesetz
zur Kenntnis genommen haben und ihr Kind gesund ist. Belehrungen finden jeweils Dienstag, 15 Uhr, Mittwoch, 11 Uhr sowie Donnerstag, 15 Uhr im
Gesundheitsamt, Stühmerweg 8 statt.
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Fragen zur Förderung der
Betrieblichen Kindertagesbetreuung
beantwortet auch das
"Fact-Sheet"
der Servicestelle Betriebliche Kindertagesbetreuung beim Bundsministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
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Die 2011 verabschiedeten
Bildungsgrundsätze
(Stand 2018) bestimmen den Alltag der Kita. 2018 wurde jeder der rund 10.000 Kindertageseinrichtungen in NRW vom Familienministerium ein
Bildungskoffer
mit Praxismaterialien zugeschickt.
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Bildungsvereinbarung
zwischen dem Land NRW und den Kommunalen und Freien Spitzenverbänden (April 2015)
- BiostoffVerordnung Rundbrief vom Juni 2007 zur Erläuterung der Arbeitgeberpflichten (s. auch > Service > Formulare > Belehrungsfahrplan)
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Nach einer Schleife über den Vermittlungsausschuss ist das
Bundeskinderschutzgesetz
am 01. Januar 2012 in Kraft getreten.
Elternbeitrag, Elterngeld, Entgeltpflichtige Angebote, Ergänzungskräfte, Erste Hilfe
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Der Rat der Stadt Münster hat im Juni 2017 die
Satzung
dahingehend geändert, dass die gesetzlichen Beiträge an die Stadt Münster laut der
Elternbeitragstabelle,
die neben den Beiträgen für Kita und Tagesmutter auch die Beiträge für die Betreuung in der Offenen Ganztagsgrundschule regelt, jährlich um 2 % steigen (Stand: März 2018).
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Mit Rundschreiben vom Juli 2015 macht der LWL deutlich, dass die Erhebung
zusätzlicher Elternbeiträge
durch den Träger neben den gesetzlichen Elternbeiträgen nicht zulässig ist. Ausgenommen sind die Erhebungen von Elternbeiträgen in Elterninitiativen. Noch
einmal betont wird, dass auch zusätzliche Angebote in der Kita nicht auf die Kinder beschränkt bleiben dürfen, deren Eltern dafür zusätzliche Beiträge zahlen!
Der LVR hat ein gleichlautendes Rundschreiben erlassen!
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Die Elterngeldstelle beim Amt für Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt Münster informiert über die Vereinfachungsregelungen zur Berechnung des
Elterngeldes
für Kinder, die nach dem 01. Januar 2013 geboren werden.
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Mittels einer Vereinbarung zwischen Ministerium und den Freien und Kommunalen Spitzenverbänden vom Juni 2009 wurde die Frist zur
Weiterqualifizierung der
Ergänzungskräfte
um zwei Jahre verlängert und die Möglichkeit geschaffen, langjährige MitarbeiterInnen von der Verpflichtung zu
befreien. Nicht geregelt wurde eine Unterstützung der MitarbeiterInnen selbst sowie der Träger, die die
MitarbeiterInnen unterstützen möchten.
Der Erlass vom 28. Oktober 2010 gibt weitere Hinweise zur Umsetzung der
Qualifizierungsmaßnahmen für Ergänzungskräfte.
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Eine Zusammenstellung informiert zu Inhalten und Finanzierung der
Ersten Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder.
(Stand: 09/19)
Familienzentren, Fortbildungsvereinbarung NRW, Führungszeugnis
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Mit der Änderung vom 14. November 2008 wurden die "Regelungen zum
Gütesiegel für Familienzentrum NRW"
in die Durchführungsverordnung aufgenommen, die DVO KiBiz faktisch um einen weiteren, vierten Teil ergänzt. Es handelt
sich um Regelungen, die bisher im Rahmen der Richtlinien auch schon galten. Die für die Piloteinrichtungen für das
"Gütesiegel"
von PädQUIS gGmbH entwickelten Kriterien behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Nähere Informationen hierzu und zur
Selbstevaluation
finden sich auf der Site von PädQuis gGmbH. Für Kindertagesstätten, die überlegen, sich auf den Weg zum
Familienzentrum zu machen, hat das Institut für Soziale Arbeit (ISA) in Münster ein kostenloses Verfahren zur
Selbsteinschätzung
zur Verfügung gestellt.
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Von allen Beteiligten unterzeichnet wurde jetzt die
Fortbildungsvereinbarung für den Elementarbereich.
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Informationen und Formulierungshilfen zum sog.
Erweiterten Führungszeugnis,
dass sich Kindertagesstätten seit dem 01. Mai 2010 von ihren MitarbeiterInnen und seit 2013 auch von den Ehrenamtlichen (!) vorlegen lassen müssen, gibt es
hier. Weitere Informationen zum Themenbereich Kindesschutz s. auch unten > Kindesschutz.
Gefährdungsbeurteilung, Gemeinnützigkeit, Gruppenstärke
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Die Berufsgenossenschaft Gesundheit und Wohlfahrtspflege (bgw) stellt eine
Gefährdungsbeurteilung
für den Arbeitsschutz zur Verfügung.
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Die Formulare für den Antrag auf Befreiung des Vereins von der Körperschafts- und Gewerbesteuer
(Gemeinnützigkeit)
werden nicht mehr zugeschickt. Man muss jetzt selber dran denken und findet sie auf der Seite der Bundesfinanzverwaltung www.formulare-bfinv.de, dort unter
> Formularcenter > Formulare von A bis Z > G > Gemeinnützigkeit. Der Antrag muss in der Regel alle drei Jahre gestellt werden. Die gesetzlich vorgeschriebenen
Formulare für die verschiedenen Spendenbescheinigungen findet man ebenfalls dort oder auf unserer Seite unter > Service > Formulare > Spendenbescheinigungen.
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Verschiedene Fragen zur Überschreitung der
Gruppenstärke
beantwortet das Landesjugendamt WL in seinem Rundschreiben vom 03. August 2009.
Haftungsbegrenzung
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Der Bundestag hat am 02. Juli 2009 das Gesetz zur
Haftungsbegrenzung
für ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände beschlossen. Deren interne Haftung wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
beschränkt. Gegenüber geschädigten Dritten haftet der Verein jedoch weiterhin unbeschränkt.
Investitionsprogramm, Integration / Inklusion
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Im gemeinsamen Rundschreiben der beiden Landschaftsverbände Westfalen-Lippe und Rheinland informieren diese zum Thema: "Inkrafttreten der Vereinbarungen des
Landesrahmenvertrag Eingliederungshilfe zur Kindertagesbetreuung gemäß § 131 SGB IX"
mit der
Basisleistung I.
Die
Verfahrensvereinbarung zur Finanzierung der Leistungen für Kinder mit Behinderung
in Kitas in Westfalen-Lippe trat am 01. August 2020 in Kraft.
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Mit Gesetz vom 15. April 2020 wurden sowohl das "Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Kindertagesbetreuung (KitaFinHG)" als auch das "Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes (KBFG)" geändert. Die gesetzlichen Änderungen sind
mit Wirkung vom 30. Dezember 2019 in Kraft getreten. Mit diesen Gesetzesänderungen wurden die Fristen zur Bewilligung und Durchführung des Investitionsprogrames “Kinderbetreuungsfinanzierung 2017-2020“ zum
Ausbau von Kita-Angeboten
um ein Jahr bis 2023 verlängert.
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Inklusion in der Kindertagesbetreuung
ist kein optionales Zusatzprogramm sondern erfordert die bewusste und kontinuierliche Ausrichtung der Arbeit unter inklusiven Leitgedanken, die sich in allen Dimensionen
der Einrichtung widerspiegelt und die von allen pädagogischen Fachkräften getragen wird, stellt die AG 5 "Kindertagesbetreuung" nach § 78 KJHG der Stadt Münster in ihrer
"Konzeptionellen Anregung zu Rolle und Aufgaben der Fachkraft für Inklusion" vom September 2018 fest.
Kinderbildungsgesetz (KiBiz), Kinderförderungsgesetz (KiFöG), Kindesschutz
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Aktuelle Lesefassung des
Kinderbildungsgesetz NRW
mit Stand vom 11. Januar 2023. Die
Durchführungsverordnung (KiBiz DVO)
(Stand: Januar 2023) regelt insbesondere das Verhältnis und die Zusammenarbeit der Landesjugendämter mit den kommunalen Jugendämtern- Der LWL stellt eine
KiBiz-Fristen-Übersicht
zur Verfügung. (Stand: Februar 2016)
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Am 1. Juli 2022 sind durch das
Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG)
zahlreiche Neuregelungen im
SGB VIII /Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
in Kraft getreten. Das Gesetz beinhaltet u. a. Änderungen bei den Hilfen aus einer Hand für alle Kinder und Jugendlichen (Inklusion), mehr Prävention und Beteiligung in den Einrichtungen vor Ort sowie das Betriebserlaubnisverfahren
für Kitas. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse der Landesjugendämter werden nachdrücklich gestärkt und "die Verantwortung des Trägers deutlich profiliert".
Kinder mit und ohne Behinderung sind in einer Kindertageseinrichtung gemeinsam zu fördern und zu betreuen und zwar jetzt „unabhängig von ihrem Hilfebedarf“.
Das Betriebserlaubnisverfahren betrifft die sog. Zuverlässigkeit der Träger (die sich an Mitwirkungs- und Meldepflichten nach §§ 46 und 47 SGB VIII bemisst), die Kinderschutzmaßnahmen des Trägers, die Auskunft zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung sowie
(unangemeldete) Überprüfungen und Befragungen vor Ort mit Sanktionen bis hin zum Widerruf einer bestehenden Betriebserlaubnis.
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Am 07. November 2008 wurde das
Kinderförderungsgesetz (KiFöG)
auch im Bundesrat verabschiedet. Es trat am 01.01.2009 in Kraft und hat das KJHG in Teilen abgeändert. Wesentliche
Stichworte sind u.a. der Ausbau der Kindertagespflege sowie ein Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder
ab einem Jahr ab 2013. Gewerbliche Träger von Kindertageseinrichtungen können gefördert werden, eine Verpflichtung
der Länder, sie zu fördern, konnte bis 2013 aber erst einmal abgewendet werden.
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Ende 2014 schloss das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt Münster mit allen Einrichtungen eine aktualisierte Vereinbarung zum Vorgehen bei Verdacht auf eine
Kindeswohlgefährdung
nach § 8a SGB VIII / KJHG. Das Amt informierte über das
Verfahren
und stellte je einen Bogen zur
Meldung der Gefährdungsbeurteilung
und die Adressen der ansprechbaren
"insoweit erfahrenen Fachkräfte"
(Stand: Oktober 2018) zur Verfügung. Weitere Informationen zum Erweiterten Führungszeugnis s. oben > Führungszeugnis.
Die Zeitschrift kindergarten heute veröffentlichte im Februar 2018 ein übersichtliches
Schaubild "Verfahren Kindeswohlgefährdung".
Mietverordnung, Minijob, Mutterschutz
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Die
Mietverordnung
trat im April 2008 in Kraft und ist Bestandteil der Verfahrensordnung vom Dezember 2007. Mit Erlass vom 22. Mai 2009 hat das Ministerium
Erläuterungen zur Mietverordnung
bekannt gegeben. Sie betreffen vor allem Kitas, die Investitionen im Rahmen des U3-Ausbaus in angemieteten Räumen vorgenommen haben oder diese planen. Sie
wurden zwischenzeitlich ergänzt durch den Erlass vom 21. Dezember 2009 zur
Anrechnung des Zinsgewinns.
Zum besseren Verständnis gab es bereits im Herbst 2009 hierzu ein
Rundschreiben
durch das Landesjugendamt beim Landschaftsverband Rheinland. Mit Erlass vom 20. Mai 2010 stellte das Ministerium klar, wann es sich bei Eigentümer und Mieter um eine sog.
wirtschaftliche Einheit
handelt und mithin keinen Mietzuschuss gibt.
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Die Broschüre
„Arbeitsrecht für Minijobber“
der Minijob-Zentrale informiert u.a. über die Themen Gleichbehandlung, Arbeitsvertrag, Mindestlohn, Erholungsurlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft, Sonderzahlungen / Gratifikationen und Kündigungsschutz und Kündigungsfristen für Geringfügig Beschäftigte.
(s. auch > Links > ErzieherInnen > anwaltarbeitsrecht.com)
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Ein
Merkblatt zum Mutterschutz in Kindertageseinrichtungen
der Stadt Hamburg informiert ebenso wie das Bundesministerium FSFJ mit seinem aktuellen
Leitfaden zum Mutterschutzgesetz
(Stand: Juni 2020). Interessant auch das Merkblatt zur Beurteilung von
Infektionsgefahren für werdende Mütter,
die beruflich mit Kindern und Jugendlichen arbeiten. (s. dazu auch unter > Service > Formulare > Meldung der Schwangerschaft)
Personalverordnung
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Das Ministerium für Kinder, Familien, Flüchtlinge und Integration (MKFFI NRW) stellte am 1. März 2023 die
Verordnung zur Änderung der Personalverordnung
zur Verfügung. Sie übernimmt im Wesentlichen den bisher zum 31.12.2021 auslaufenden Teil 3 "Übergangsmaßnahmen während der Sars-CoV-2-Pandemie" in den Teil 2 "Maßnahmen im Übergang zum Ausgleich des Fachkräftemangels", gültig bis zum 31.12.2025.
Mitarbeiter*innen, die eine
PiA-Ausbildung zum/zur Kinderpfleger*in
absolvieren, können in ihrem zweiten Ausbildungsjahr mit bis zu 1/3 ihrer Arbeitszeit in Gruppenform III auf Ergänzungskraftstunden eingesetzt werden. Studierende können ab dem fünften Semester als Fachkräfte eingesetzt werden.
Die gleichlautenden Rundschreiben des LVR und LWL bezüglich der
"Übergangsregelungen zu den Anforderungen an die Qualifikation von Träger-eigenen Fachkräften im Sinne der Eingliederungshilfe"
vom 12. April erlauben nun bis Ende des Kindergartenjahres 2023/2024 den Einsatz von (erfahrenen) Ergänzungskräften. Erforderlich ist ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung.
Alle Anträge auf
Anerkennung als Fachkraft
findet sich auf der Homepage des LWL unter > Betriebserlaubnis > Betriebserlaubnisse für Kindertageseinrichtungen > Feststellung der Voraussetzungen für Fachkräfte.
Quereinstieg
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Das
ESF-Bundesmodellprogramm „Quereinstieg – Männer und Frauen in Kitas"
hat am 20. April die Standorte genannt, an denen höchstwahrscheinlich die Modellprojekte entstehen werden. Zu den voraussichtlichen
Maßnahme-Anbietern
gehört auch die AWO Westliches Westfalen in Dortmund.
Raumprogramm, Rechtsanspruch U3, Rücklagenbildung
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Die bisherigen
Raumempfehlungen
sind "sprachlich und gestalterisch" überarbeitet worden, um die Handhabung für alle Beteiligten zu vereinfachen. Vor allem aber die Angaben zur Außenspielfläche
sind "angepasst" worden.
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Informationen zur Berechnung der
zulässigen KiBiz-Rücklage
nach § 20a Absatz 2 Satz 2 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) enthält der Erlass des Ministeriums vom 10. Februar 2017.
Schulrecht, Schulrückstellung
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Mit Runderlass vom 05. Oktober 2017 präzisiert das Ministerium für Schule und Bildung das Verfahren zu
Zurückstellungen vom Schulbesuch
zum Schuljahr 2018/2019. Die Entscheidung über die Zurückstellung liegt weiterhin im Ermessen der Schulleitung. Die Voraussetzungen – das Vorliegen
erheblicher gesundheitlicher Gründe – werden neu gefasst, auch ist das schulärztliche Gutachten nicht mehr zwingend die einzige Grundlage der Entscheidung
über die Rückstellung.
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Mit dem 9. Schulrechtsänderungsgesetz (SchRÄG) wird die
inklusive Bildung und Erziehung in der Allgemeinen Schule
als Regelfall verankert. Die Umsetzung des 9. SchRÄG erfordert eine neu ausgerichtete Beratung der Erziehungsberechtigten sowie einen intensiven Informationsaustausch
mit den aufnehmenden Grundschulen. Damit vor Ort entsprechend beraten werden kann, hat die AG „Kooperation Kita - Grundschule“ einige Hinweise zum Übergang
von der Kindertageseinrichtung in die Grundschule zusammengestellt.
Tarifabschluss, Tarifvertrag (TVöD), Tarifvertrag PraktikantInnen (TVPöD), Taskforce
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Der
Tarifabschluss vom Juli 2009
regelt die Schaffung einer neuen Tariftabelle "SuE" für SozialarbeiterInnen und ErzieherInnen. Im
Anhang
werden die neuen Entgelt- und Fallgruppen sowie die Stufenlaufzeiten definiert.
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Bereits 2005 trat der
Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVÖD)
in Kraft, hier in der Fassung vom 25. Oktober 2020.
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Der
Tarifvertrag für PraktikantInnen im öffentlichen Dienst (TVPöD)
hat den alten TVPrakt abgelöst.
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Das Land will den Ausbau von U3-Kita-Plätzen beschleunigen und startet im Nachgang zum Krippengipfel eine
"Taskforce".
Unfallverhütung
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Neue
Unfallverhütungsvorschriften
hat die Unfallkasse NRW herausgegeben, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz in Kindertageseinrichtungen zu
regeln.
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Die
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
hat ihre Publikationen zu den "Vorschriften und Regelwerk der DGUV" neu organisiert.
Vereinseintragung, Verfahrensordnung
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Der Paritätische Nordrhein-Westfalen bleibt bei seinem Standpunkt, dass der
eingetragene Verein
auch für Kindertagesstätten in Elterninitiativ-Trägerschaft die richtige Organisationsform ist. Bei Fragen zur Satzungsgestaltung sowie bei Problemen mit dem
zuständigen Vereinsregister kann man sich auch an die
Bundesarbeitsgemeinschaft Elterninitiativen (BAGE) e.V.
wenden.
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Erschienen ist jetzt auch die angepasste
Durchführungsverordnung
zur aktuellen KiBiz-Fassung vom 01. August 2014.