Eltern helfen Eltern
Information und Beratung für Elterninitiativen
Kinderbildungsgesetz (KiBiz NRW), Unterdreijährige und Inklusion
Aktuelles
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Die Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz (AJS) NRW setzt sich dafür ein, dass Helfende und Fachkräfte aus der Ukraine unkompliziert, dabei aber professionell und sicher in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen eingesetzt
werden können. Sie stellt daher mehrsprachige Merkblätter für Sensibilisierungsgespräche und Muster für eine Selbstauskunft und Selbstverpflichtungserklärung (Deutsch/Ukrainisch/Russisch/Englisch) sowie viele weitere Hinweise zum
Umgang mit der Ukraine-Krise
zur Verfügung.
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Wenn Träger Kinder mit (drohender) Behinderung in ihren Einrichtungen betreuen, können sie Basisleistung 1 (früher oft I-Antrag genannt) beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) beantragen. Zusätzlich können Leut einem Rundschreiben
des LWL von Mitte Mai
Individuelle Heilpädagogische Leistungen (sog. Basisleistung II)
beantragt werden, sofern die Basisleistung I nicht ausreichend ist, um den individuellen Teilhabebedarf zu decken. Anliegen ist es aber offensichtlich auch, die hohen Antrags- und Fallzahlen der Individuellen Heilpädagogischen
Leistungen einzudämmen. Bereits Ende April versandten daher Mitglieder der Freien Wohlfahrtspflege eine
kritische Positionierung
zum Entwurf des Schreibens.
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Die Landschaftsverbände in Nordrhein-Westfalen und die Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen haben auf der Grundlage der geführten Verhandlungen eine
Empfehlungsvereinbarung zur Anpassung der Basisleistung I und ergänzender individueller heilpädagogischer Leistungen
geschlossen. Sie tritt rückwirkend zum 01.04.2021 in Kraft und gilt zunächst bis zum 31.07.2022. Mit Rundschreiben zur Vereinbarung über das pauschale Vergütungsverfahren des LWL vom 15. November 2021 wurden die Ergebnisse der
Tarifrunde 2020 (TVöD-kommunal) einschließlich der Fortschreibungen in den Bereichen der Personalnebenkosten und Sozialversicherungsbeiträge abgebildet.
Die automatischen Anpassungen beziehen sich nur auf die Basisleistung I. Die Anpassungen für die ergänzenden individuellen Leistungen müssen manuell bearbeitet werden.
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Durch die Neugestaltung des KiBiz im Sommer 2020 wurde auch die früher statische jährliche Steigerung der Zuschüsse neu geregelt. In § 37 KiBiz und in den Durchführungsverordnungen ist beschrieben, wie diese Steigerungen bei Kindpauschalen und
Mietzuschüssen in Zukunft berechnet werden. Für die Neu-Berechnung der Kindpauschalen werden herangezogen (nicht, wie vielfach gedacht, nur die von den Tarifpartnern vereinbarten Tarifsteigerungen, sondern)
- zu 90 % die Veränderung der "Kosten eines Arbeitsplatzes" 2020/2021 (Jahresbericht der KGST)
- zu 10 % die Kostensteigerung laut allgemeinem Verbraucherpreisindex
Für die Berechnung des Mietzuschusses wird zu 100 % die Kostensteigerung laut allgemeinem Verbraucherpreisindex genutzt.
Für das kommende Kitajahr 2022/23 ergeben sich damit folgende Steigerungen: Kindpauschalen: plus 1,02 % und Mietzuschuss:
plus 2,67 %. Ein Schreiben des MKFFI NRW stellt diese sog.
Fortschreibungsraten
dar.
Zum Thema erreichte uns am 11. Februar eine Liste mit
FAQs zur Fortschreibungsrate
des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration (MKFFI NRW).
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Am 16. Dezember stellt das Ministerium für Kinder, Familien, Flüchtlinge und Integration (MKFFI NRW) die neueste
Verordnung zur Änderung der Personalverordnung
vor. Sie übernimmt im Wesentlichen Teil 3 "Übergangsmaßnahmen während der Sars-CoV-2-Pandemie" in den Teil 2 "Maßnahmen im Übergang zum Ausgleich des Fachkräftemangels", gültig bis zum 31.12.2025.
Der Paritätische Landesverband NRW hat hierzu eine
Übersicht "zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel"
erstellt.
Arbeitshilfen
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Der LWL veröffentlichte den neuen
Personalstundenrechner KiGa-Jahr 2022/2023.
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Laut SGB VIII/KJHG müssen Kita-Träger dem Landesjugendamt „Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder ... zu beeinträchtigen“, unverzüglich anzeigen. Alle Meldungen sind an
meldung47-kita@lwl.org
zu senden.
Für Mitteilungen an das LWL-Landesjugendamt Westfalen stehen inzwischen folgende Online-Meldebögen zur Verfügung:
Zur Erläuterung der notwendigen Meldungen stellen LWL und LVR folgende Informationen zur Verfügung:
- Mit Erlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration vom 04. Februar 2021, mit der
Meldungen nach § 47 SGB VIII im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2-Pandemie
geregelt werden, tritt die Verpflichtung in Kraft, Meldungen (auch vorsorgliche Schließungen bis zu einer Entscheidung des Gesundheitsamtes) unverzüglich per einheitlichem Meldebogen zu machen.
Die Landesjugendämter haben in Abstimmung mit dem MKFFI das Meldeformular im Zusammenhang mit der Sars-CoV 2 Pandemie angepasst, da am 11. September eine neue Coronabetreuungs- und eine neue Corona-Test- und Quarantäneverordnung in Kraft getreten ist. Deshalb gilt ab sofort nur noch das
aktualisierte Meldeformular des LWL für die Meldung nach § 47 KJHG.
Achtung: Dieses Meldeformualr des LWL sieht tatsächlich anders aus als das
aktualisierte Meldeformular des LVR für die Meldung nach § 47 KJHG!
Alle Meldeformulare finden sich jetzt auf einer
Seite des LWL.
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Das Ministerium für Kinder, Familien, Flüchtlinge und Integration (MKFFI NRW) stellt am 16. Dezember die
Verordnung zur Änderung der Personalverordnung
zur Verfügung. Sie übernimmt im Wesentlichen den bisher zum 31.12.2021 auslaufenden Teil 3 "Übergangsmaßnahmen während der Sars-CoV-2-Pandemie" in den Teil 2 "Maßnahmen im Übergang zum Ausgleich des Fachkräftemangels", gültig bis zum 31.12.2025.
Der Paritätische Landesverband NRW hat hier zu eine
Übersicht "zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel"
erstellt.
Mitarbeiter*innen, die eine
PiA-Ausbildung zum/zur Kinderpfleger*in
absolvieren, können in ihrem zweiten Ausbildungsjahr mit bis zu 1/3 ihrer Arbeitszeit in Gruppenform III auf Ergänzungskraftstunden eingesetzt werden. Studierende können ab dem fünften Semester als Fachkräfte eingesetzt werden.
Die gleichlautenden Rundschreiben des LVR und LWL bezüglich der
"Übergangsregelungen zu den Anforderungen an die Qualifikation von Träger-eigenen Fachkräften im Sinne der Eingliederungshilfe"
vom 12. April erlauben nun bis Ende des Kindergartenjahres 2023/2024 den Einsatz von (erfahrenen) Ergänzungskräften. Erforderlich ist ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung.
Alle Anträge auf
Anerkennung als Fachkraft
findet sich auf der Homepage des LWL unter > Betriebserlaubnis > Betriebserlaubnisse für Kindertageseinrichtungen > Feststellung der Voraussetzungen für Fachkräfte.
Das
Schlüsselverzeichnis
zum Personalbogen wurde erneut aktualisiert (Stand: 17.01.2022). Wichtig: Der neue Schlüssel 185 für die Elterninitiativen, die nicht dem Paritätischen angeschlossen sind. Den Schlüssel 182 juristische Person gibt es nicht mehr!
Darüber hinaus ein Hinweis auf die Schlüsselnummern 323 und 371: Diese beiden Schlüssel wurden für die angepassten Regelungen zum Personaleinsatz im Rahmen des BTHG gemäß der Basisleistung I und der individuellen heilpädagogische Leistungen hinzugefügt.
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Im gemeinsamen Rundschreiben der beiden Landschaftsverbände Westfalen-Lippe und Rheinland informieren diese zum Thema: "Inkrafttreten der Vereinbarungen des
Landesrahmenvertrag Eingliederungshilfe zur Kindertagesbetreuung gemäß § 131 SGB IX"
mit der
Basisleistung I.
Die
Verfahrensvereinbarung zur Finanzierung der Leistungen für Kinder mit Behinderung
in Kitas in Westfalen-Lippe trat am 01. August 2020 in Kraft.
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Bereits im Februar 2016 stellte der LWL eine
KiBiz-Fristen-Übersicht
zur Verfügung.
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Das BMFSFJ hat auf seiner Website "Frühe Chancen" Links zu aktuellen Filmen und Broschüren zur
Integration von Kindern mit Fluchthintergrund
zusammengestellt.