Eltern helfen Eltern
Information und Beratung für Elterninitiativen
Kinderbildungsgesetz (KiBiz NRW), Unterdreijährige und Inklusion
Aktuelles
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Die
Richtlinie zur Förderung der praxisintegrierten Ausbildung zur staatlich geprüften Kinderpflegerin/zum staatlich geprüften Kinderpfleger
ist fertig. Hier in Kürze einige wesentliche Inhalte:
- Antragstellung: Antragsberechtigt sind Kita-Träger, die eine Förderung nach § 38 Kibiz erhalten. Anträge sind wieder bei den örtlich zuständigen Bezirksregierungen
(Dezernate 34) zu stellen bis zum 15.06.2023. Zur Verfügung gestellt wird eine
Ausfüllhilfe.
(Achtung: Erste Fassung wurde mit Mail vom 15. Mai korrigiert!)
- Förderhöhe/Förderzeitraum: Die Förderhöhe beträgt insgesamt 11.900,00 EUR pro Ausbildungsplatz, was einer 17-monatigen Förderung mit je 700,00 EUR entspricht vom 01.08.2023 bis 31.12.2024. Die verbleibenden 7 Monate im Jahr 2025 müssen vom Träger
selbst finanziert werden.
- Weitere Fördervoraussetzungen sind eine Bescheinigung über einen Platz an der entsprechenden
Berufsfachschule, die PiA-K anbietet
eine Bescheinigung über die Förderung der Kita nach § 38 KiBiz und die Vorlage eines Ausbildungsvertrags. Achtung: Auch das
Anne Frank-Berufskolleg Münster
bietet diese Ausbildung an!
Wie bereits bei der Vorstellung des "Sofortprogramms Kita" mit den sog. ad hoc-Maßnahmen durch Familienministerin Paul im Februar kommuniziert, werden bis zu 900 Ausbildungsplätze gefördert. Werden mehr Anträge auf Förderung gestellt als Plätze gefördert werden, geht es nach der Reihenfolge des
Antrageingangs!
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Mit dem
Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX
von 2019 zur Ausgestaltung von Leistungen und Vergütungen hat der LWL als Leistungserbringer das Antragsverfahren zur integrativen/heilpädagogischen Betreuung in einer Kindertagesstätte vollständig übernommen. Ab dem 01. Juni 2023
wird das Gesundheitsamt keine amtsärztlichen Stellungnahmen im Rahmen des Integrations- und HPK-Verfahren anfertigen. Ab diesem Zeitpunkt ist dem Antrag die als Anlage beigefügte
„Ärztliche Bescheinigung“
ausgefüllt durch z.B. den niedergelassenen Kinderarzt, Hausarzt etc. beizufügen. Der niedergelassene Arzt kann die Bescheinigung direkt mit dem LWL abrechnen.
Der
Antrag
wird nach wie vor über das örtliche Jugendamt gestellt, das Jugendamt ergänzt den Antrag um die „Stellungnahme Jugendamt“ und schickt ihn direkt an den LWL. Dieser fordert evtl. zusätzliche Unterlagen direkt über die Einrichtungen
bzw. Eltern an. Alle Unterlagen bzw. Informationen im Zusammenhang mit den I-Anträgen und HPK-Anträgen hat der LWL auf seiner Homepage unter
Inklusive Kindertageseinrichtungen - Soziale Teilhabe für Kinder und Jugendliche
eingestellt.
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Am 7. Februar veröffentlichte Familienministerin Paul den
Bericht zum "Sofortprogramm Kita"
für den Ausschuss für Familie, Kinder und Jugend des Landtags zum Thema Fachkräftemangel in der Kindertagesbetreuung und stellte
"Ad hoc Maßnahmen zum Umgang mit akutem Fachkräftemangel
in der Kindertagesbetreuung" des Landes vor. Leider bleiben viele Fragen zur Finanzierung etwa zur PiA Kinderpflegerin oder des FSJ in der Kita zunächst weiter offen.
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Mit Erlass des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration NRW (MKJFGFI) betreffend die
Fortschreibungsrate gemäß § 37 Kinderbildungsgesetz (KiBiz)
für das Kindergartenjahr 2023/24 wird diese auf 3,46 % festgesetzt. Für die Zuschüsse zur Miete gilt eine Fortschreibungsrate von 7,64 %.
Am 16. Januar veröffentlichte das Ministerium ein Schreiben mit den
FAQ zur Fortschreibungsrate.
Das MKJFGFI hat ergänzend darauf hingewiesen, dass diese Fortschreibungsrate die gesetzlich festgelegte Dynamisierung darstellt. Darüber hinausgehende Hilfen aufgrund der derzeitigen Notsituation (Engergiekrise) seien davon
unberührt. Die Lage werde durch das MKJFGFI fortlaufend beobachtet und mit den Trägern gemeinsam besprochen. Im Rahmen der
Evaluation des KiBiz
(s. u.) werde darüber hinaus die Auskömmlichkeit der Finanzierung in den Blick genommen.
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Der am 14. Dezember verabschiedete
„NRW-Stärkungspakt – gemeinsam gegen Armut“
soll Bürger:innen sowie Beratungsstellen und Einrichtungen der sozialen Infrastruktur kurz- und mittelfristig unterstützen, die aufgrund der steigenden Energiepreise in finanzielle Schwierigkeiten geraten. U. a. will die
Landesregierung Kitas und Kindertagepflege bei den gestiegenen Energiekosten entlasten. Dazu werden die Kindpauschalen um zusätzlich 60,2 Millionen Euro erhöht. Berücksichtigt wird der Energiebedarf, der sich daraus ergibt, wie
viele Kinder wie viele Stunden betreut werden. Es ist vorgesehen, den Kitas einen einmaligen Aufschlag pro Kind nach Betreuungsform und -umfang zur Verfügung zu stellen.
Arbeitshilfen
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Die beiden Landesjugendämter in NRW haben gemeinsam mit dem Landesministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration das Verfahren zur Erteilung von Betriebserlaubnissen für
Kindertageseinrichtungen in das E-Government-Verfahren
„KiBiz.web“
eingearbeitet. (Näheres s. unter > Service >
Gründungsberatung).
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Wenn Träger Kinder mit (drohender) Behinderung in ihren Einrichtungen betreuen, können sie die Basisleistung 1 (früher oft I-Antrag genannt) beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) beantragen. Zusätzlich können laut einem Rundschreiben
des LWL von Mitte Mai
Individuelle Heilpädagogische Leistungen (sog. Basisleistung II)
beantragt werden, sofern die Basisleistung I nicht ausreichend ist, um den individuellen Teilhabebedarf zu decken.
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Der LWL veröffentlichte den neuen
Personalstundenrechner KiGa-Jahr 2022/2023.
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Laut SGB VIII/KJHG müssen Kita-Träger dem Landesjugendamt „Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder ... zu beeinträchtigen“, unverzüglich anzeigen. Alle Meldungen sind an
meldung47-kita@lwl.org
zu senden.
Für Mitteilungen an das LWL-Landesjugendamt Westfalen stehen inzwischen folgende Online-Meldebögen zur Verfügung:
Zur Erläuterung der notwendigen Meldungen stellen LWL und LVR folgende Informationen zur Verfügung:
Alle Meldeformulare finden sich jetzt auf einer
Seite des LWL.
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Für die Neu-Berechnung der Kindpauschalen gemäß § 37 KiBiz werden herangezogen
- zu 90 % die Veränderung der "Kosten eines Arbeitsplatzes" 2020/2021 (Jahresbericht der KGST)
- zu 10 % die Kostensteigerung laut allgemeinem Verbraucherpreisindex
Für die Berechnung des Mietzuschusses wird zu 100 % die Kostensteigerung laut allgemeinem Verbraucherpreisindex genutzt.
Zum Thema erreichte uns am 11. Februar 2022 eine Liste mit
FAQs zur Fortschreibungsrate
des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration (MKFFI NRW).
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Das Ministerium für Kinder, Familien, Flüchtlinge und Integration (MKFFI NRW) stellte am 16. Dezember 2021 die
Verordnung zur Änderung der Personalverordnung
zur Verfügung. Sie übernimmt im Wesentlichen den bisher zum 31.12.2021 auslaufenden Teil 3 "Übergangsmaßnahmen während der Sars-CoV-2-Pandemie" in den Teil 2 "Maßnahmen im Übergang zum Ausgleich des Fachkräftemangels", gültig bis zum 31.12.2025.
Mitarbeiter*innen, die eine
PiA-Ausbildung zum/zur Kinderpfleger*in
absolvieren, können in ihrem zweiten Ausbildungsjahr mit bis zu 1/3 ihrer Arbeitszeit in Gruppenform III auf Ergänzungskraftstunden eingesetzt werden. Studierende können ab dem fünften Semester als Fachkräfte eingesetzt werden.
Die gleichlautenden Rundschreiben des LVR und LWL bezüglich der
"Übergangsregelungen zu den Anforderungen an die Qualifikation von Träger-eigenen Fachkräften im Sinne der Eingliederungshilfe"
vom 12. April erlauben nun bis Ende des Kindergartenjahres 2023/2024 den Einsatz von (erfahrenen) Ergänzungskräften. Erforderlich ist ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung.
Alle Anträge auf
Anerkennung als Fachkraft
findet sich auf der Homepage des LWL unter > Betriebserlaubnis > Betriebserlaubnisse für Kindertageseinrichtungen > Feststellung der Voraussetzungen für Fachkräfte.
Das
Schlüsselverzeichnis
zum Personalbogen wurde erneut aktualisiert (Stand: 17.01.2022). Wichtig: Der neue Schlüssel 185 für die Elterninitiativen, die nicht dem Paritätischen angeschlossen sind. Den Schlüssel 182 juristische Person gibt es nicht mehr!
Darüber hinaus ein Hinweis auf die Schlüsselnummern 323 und 371: Diese beiden Schlüssel wurden für die angepassten Regelungen zum Personaleinsatz im Rahmen des BTHG gemäß der Basisleistung I und der individuellen heilpädagogische Leistungen hinzugefügt.
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Bereits im Februar 2016 stellte der LWL eine
KiBiz-Fristen-Übersicht
zur Verfügung.