Eltern helfen Eltern
Information und Beratung für Elterninitiativen
Kinderbildungsgesetz (KiBiz NRW), Unterdreijährige und Inklusion
Aktuelles
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Die Landesregierung hat zwischenzeitlich eine finanzielle Unterstützung der Betriebskosten für Träger von Kindertageseinrichtungen zugesagt. Es handelt sich dabei um den Kibiz NRW landseitigen Anteil der Gesamtfinanzierung. Der
kommunale Anteil ist aktuell noch nicht geklärt. Leider gab es zu diesem Punkt zwischen Land und Kommune keine Abstimmung.
Um den Handlungsdruck bei den Kommunen hochzuhalten, gab es innerhalb des Arbeitsausschusses TFK der Landesarbeitsgemeinschaft Freie Wohlfahrtspflege die Vereinbarung, ein
Musterschreiben
(word-Datei) den Trägern zur Verfügung zu stellen, um vor Ort auf die Dringlichkeit der Unterstützung auch durch die Kommunen hinzuweisen. Das Schreiben ist als Angebot für die Träger zu verstehen, dass als Vorlage für die trägerspezifische
Kommunikation mit dem örtlichen Jugendamt eingesetzt werden kann. Ziel ist, auch die Kommunen zu einer verbindlichen, zusätzlichen Finanzierungszusage zu bewegen und vielerorts einheitlich darauf aufmerksam zu machen.
Ob und wie es gelingt, auch Kommunen in der Haushaltssicherung dazu zu bewegen, ist unklar. Diese Aufgabe haben jedoch die Jugendämter intern zu klären. Unsere Aufgabe besteht darin, das Problembewusstsein zu schärfen, unabhängig von
uns bekannten Faktoren, die die Umsetzung möglicherweise erschweren. Diese Thema ist auf anderer Ebene zu klären.
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Die
Landesregierung will die Freien Träger unterstützen.
Ab Januar 2024 will sie eine Überbrückungshilfe zahlen, im August 2024 will sie den Ansatz der für 2024/25 geplanten KiBiz-Pauschalen um fast vier Prozentpunkte gegenüber dem Haushaltsentwurf 2024 auf dann fast zehn Prozent
erhöhen. Beide Absichtserklärungen stehen noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung in den Beschlüssen zum Haushalt 2024. Dementsprechend können wir auch noch nichts Näheres zum Wann und Wie und Wie viel sagen.
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Am 4. Juli veröffentlichte die Landesregierung ihre Antwort auf die Kleine Anfrage vom 26. Mai 2023 des Abgeordneten Marcel Hafke (FDP) zu
Buchungen von Stundenkontingenten in Kindertagesstätten in Nordrhein-Westfalen.
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Pünktlich zum ersten Geltungstag am 1. Juli 2023 ist endlich die neue
Verordnung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel (Personalverordnung)
des Landes NRW gekommen. Die Veränderungen, Erweiterungen und Verlängerungen werden im
Rundschreiben Nr. 21/2023 des LWL
erläutert, wobei sich im letzten Satz auf S. 4 ein kleiner Tippfehler eingeschlichen hat (Teil 2 tritt am 31.12.2030 außer Kraft - und nicht 2023!). Im Wesentlichen wurden u. a. folgende Punkte verändert:
- Die Ausnahmen (Teil 2 der PV) der "normalen" Personalanforderungen werden um fünf Jahre bis Ende 2030 verlängert.
- Die Ausnahmeregelung in Einzelfällen für Personen mit einer pädagogischen Ausbildung wurde etwas erleichtert.
- Zu den bisherigen akademischen Ausbildungsbereichen (Grundschullehramt, Kindheitspädagogik, Erziehungswissenschaften, Soziale Arbeit ...) gesellen sich ab sofort vier weitere hinzu (Sport-, Kunst- und Medienpädagogik, Psychologie).
- Kindertagespflegepersonen mit dreijähriger (anerkannter) Berufserfahrung oder mit QHB-Qualifikation können nun ebenfalls auf Ergänzungskraftstunden eingesetzt werden.
Die nun vorliegende lang erwartete neue Personalverordnung ist wie erwartet und befürchtet nicht der angekündigte "große Wurf". Sie ist eher der Versuch einer "Quadratur des Kreises". In diesem Kreis-Quadrat stehen sich die fachlichen
Anforderungen an eine wertvolle und auf Augenhöhe stattfindende pädagogische Begleitung und Bildung der Kinder und die faktischen Auswirkungen des zunehmenden Fachkräftemangels gegenüber. Bei aller notwendigen Ausweitung der Personengruppen,
die für die Aufrechterhaltung des Betreuungsangebotes in die Kitas zugelassen wird, muss es auch ein Augenmerk auf die Qualität der Arbeit in einer Kita geben! Leider glänzt die Personalverordnung weiterhin durch ihre komplexe,
ineinander verschachtelte und dadurch schwer durchschaubare Struktur. Sinnvoll und gut ist die neue
"Positiv-Liste",
die erstmals einen durch das Land erstellten tabellarischen Überblick über die Personaleinsatzmöglichkeiten gibt.
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Mit Schreiben vom 21. Juni informiert das Familienministerium über die
Umsetzung des im Februar verkündeten "Sofortprogramm Kita".
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Die
Richtlinie zur Förderung der praxisintegrierten Ausbildung zur staatlich geprüften Kinderpflegerin/zum staatlich geprüften Kinderpfleger
wurde am 9. Mai 2023 veröffentlicht. Anträge waren bei der Bezirksregierung bis zum 15. Juni zu stellen. Die Förderhöhe beträgt insgesamt 11.900,00 EUR pro Ausbildungsplatz, was einer 17-monatigen Förderung vom 01.08.2023 bis
31.12.2024 mit je 700,00 EUR entspricht. Die verbleibenden 7 Monate im Jahr 2025 sowie das Jahressonderentgelt 2023 und 2024 müssen vom Träger selbst finanziert werden. Wie bereits bei der Vorstellung des "Sofortprogramms Kita"
mit den sog. ad hoc-Maßnahmen durch Familienministerin Paul im Februar kommuniziert, werden bis zu 900 Ausbildungsplätze gefördert. Werden mehr Anträge auf Förderung (700,00 EUR je Monat, die letzten gestellt, geht es nach der
Reihenfolge des Antrageingangs!
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Die Landesarbeitsgemeinschaft Freie Wohlfahrtspflege (LAGFW) veröffentlichte am 26. Mai ein
Eckpunktepapier zur Novellierung des Kinderbildungsgesetzes,
das nicht nur auf die Themen
Personal und Ausbildung
fokussiert.
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Mit dem
Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX
von 2019 zur Ausgestaltung von Leistungen und Vergütungen hat der LWL als Leistungserbringer das Antragsverfahren zur integrativen/heilpädagogischen Betreuung in einer Kindertagesstätte vollständig übernommen. Ab dem 01. Juni 2023
wird das Gesundheitsamt keine amtsärztlichen Stellungnahmen im Rahmen des Integrations- und HPK-Verfahren anfertigen. Ab diesem Zeitpunkt ist dem Antrag die als Anlage beigefügte
„Ärztliche Bescheinigung“
ausgefüllt durch z.B. den niedergelassenen Kinderarzt, Hausarzt etc. beizufügen. Der niedergelassene Arzt kann die Bescheinigung direkt mit dem LWL abrechnen.
Der
Antrag
wird nach wie vor über das örtliche Jugendamt gestellt, das Jugendamt ergänzt den Antrag um die „Stellungnahme Jugendamt“ und schickt ihn direkt an den LWL. Dieser fordert evtl. zusätzliche Unterlagen direkt über die Einrichtungen
bzw. Eltern an. Alle Unterlagen bzw. Informationen im Zusammenhang mit den I-Anträgen und HPK-Anträgen hat der LWL auf seiner Homepage unter
Inklusive Kindertageseinrichtungen - Soziale Teilhabe für Kinder und Jugendliche
eingestellt.
Arbeitshilfen
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Pünktlich zum ersten Geltungstag am 1. Juli 2023 ist endlich die neue
Verordnung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel (Personalverordnung)
des Landes NRW gekommen. Die Veränderungen, Erweiterungen und Verlängerungen werden im
Rundschreiben Nr. 21/2023 des LWL
erläutert, wobei sich im letzten Satz auf S. 4 ein kleiner Tippfehler eingeschlichen hat (Teil 2 tritt am 31.12.2030 außer Kraft - und nicht 2023!).
Die neue
"Positiv-Liste",
zur
Verordnung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel (Personalverordnung)
gibt erstmals einen durch das Land erstellten tabellarischen Überblick über die Personaleinsatzmöglichkeiten.
Alle Anträge auf
Anerkennung als Fachkraft
findet sich auf der Homepage des LWL unter > Betriebserlaubnis > Betriebserlaubnisse für Kindertageseinrichtungen > Feststellung der Voraussetzungen für Fachkräfte.
Das
Schlüsselverzeichnis
zum Personalbogen wurde erneut aktualisiert (Stand: 17.01.2022). Wichtig: Der neue Schlüssel 185 für die Elterninitiativen, die nicht dem Paritätischen angeschlossen sind. Den Schlüssel 182 juristische Person gibt es nicht mehr!
Darüber hinaus ein Hinweis auf die Schlüsselnummern 323 und 371: Diese beiden Schlüssel wurden für die angepassten Regelungen zum Personaleinsatz im Rahmen des BTHG gemäß der Basisleistung I und der individuellen heilpädagogische Leistungen hinzugefügt.
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Die beiden Landesjugendämter in NRW haben gemeinsam mit dem Landesministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration das Verfahren zur Erteilung von Betriebserlaubnissen für
Kindertageseinrichtungen in das E-Government-Verfahren
„KiBiz.web“
eingearbeitet. (Näheres s. unter > Service >
Gründungsberatung).
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Wenn Träger Kinder mit (drohender) Behinderung in ihren Einrichtungen betreuen, können sie die Basisleistung 1 (früher oft I-Antrag genannt) beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) beantragen. Zusätzlich können laut einem Rundschreiben
des LWL von Mitte Mai
Individuelle Heilpädagogische Leistungen (sog. Basisleistung II)
beantragt werden, sofern die Basisleistung I nicht ausreichend ist, um den individuellen Teilhabebedarf zu decken.
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Mit Erlass des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration NRW (MKJFGFI) betreffend die
Fortschreibungsrate gemäß § 37 Kinderbildungsgesetz (KiBiz)
für das Kindergartenjahr 2023/24 vom 22. Dezember 2022 wird diese auf 3,46 % festgesetzt. Für die Zuschüsse zur Miete gilt eine Fortschreibungsrate von 7,64 %.
Am 16. Januar veröffentlichte das Ministerium ein Schreiben mit den
FAQ zur Fortschreibungsrate.
Das MKJFGFI hat ergänzend darauf hingewiesen, dass diese Fortschreibungsrate die gesetzlich festgelegte Dynamisierung darstellt. Darüber hinausgehende Hilfen aufgrund der derzeitigen Notsituation (Engergiekrise) seien davon
unberührt. Die Lage werde durch das MKJFGFI fortlaufend beobachtet und mit den Trägern gemeinsam besprochen. Im Rahmen der
Evaluation des KiBiz
(s. u.) werde darüber hinaus die Auskömmlichkeit der Finanzierung in den Blick genommen.
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Der LWL veröffentlichte den neuen
Personalstundenrechner KiGa-Jahr 2022/2023.
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Laut SGB VIII/KJHG müssen Kita-Träger dem Landesjugendamt „Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder ... zu beeinträchtigen“, unverzüglich anzeigen. Alle Meldungen sind an
meldung47-kita@lwl.org
zu senden.
Für Mitteilungen an das LWL-Landesjugendamt Westfalen stehen inzwischen folgende Online-Meldebögen zur Verfügung:
Zur Erläuterung der notwendigen Meldungen stellen LWL und LVR folgende Informationen zur Verfügung:
Alle Meldeformulare finden sich jetzt auf einer
Seite des LWL.
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Bereits im Februar 2016 stellte der LWL eine
KiBiz-Fristen-Übersicht
zur Verfügung.