Eltern helfen Eltern
Information und Beratung für Elterninitiativen
Kinderbildungsgesetz (KiBiz NRW), Unterdreijährige und Inklusion
Aktuelles
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Mit Erlass des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration NRW (MKJFGFI) betreffend die
Fortschreibungsrate gemäß § 37 Kinderbildungsgesetz (KiBiz)
für das Kindergartenjahr 2023/24 wird diese auf 3,46 % festgesetzt. Für die Zuschüsse zur Miete gilt eine Fortschreibungsrate von 7,64 %.
Am 16. Januar veröffentlichte das Ministerium ein Schreiben mit den
FAQ zur Fortschreibungsrate.
Das MKJFGFI hat ergänzend darauf hingewiesen, dass diese Fortschreibungsrate die gesetzlich festgelegte Dynamisierung darstellt. Darüber hinausgehende Hilfen aufgrund der derzeitigen Notsituation (Engergiekrise) seien davon
unberührt. Die Lage werde durch das MKJFGFI fortlaufend beobachtet und mit den Trägern gemeinsam besprochen. Im Rahmen der
Evaluation des KiBiz
(s. u.) werde darüber hinaus die Auskömmlichkeit der Finanzierung in den Blick genommen.
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Bereits mit Erlass vom 21. November erläuterte das Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (MKJFGFI NRW) die
Rücklagen gemäß § 40 KiBiz.
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Der am 14. Dezember verabschiedete
„NRW-Stärkungspakt – gemeinsam gegen Armut“
soll Bürger:innen sowie Beratungsstellen und Einrichtungen der sozialen Infrastruktur kurz- und mittelfristig unterstützen, die aufgrund der steigenden Energiepreise in finanzielle Schwierigkeiten geraten. U. a. will die
Landesregierung Kitas und Kindertagepflege bei den gestiegenen Energiekosten entlasten. Dazu werden die Kindpauschalen um zusätzlich 60,2 Millionen Euro erhöht. Berücksichtigt wird der Energiebedarf, der sich daraus ergibt, wie
viele Kinder wie viele Stunden betreut werden. Es ist vorgesehen, den Kitas einen einmaligen Aufschlag pro Kind nach Betreuungsform und -umfang zur Verfügung zu stellen.
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Mit Rundschreiben des LWL vom 29. November wurde die Verlängerung des
Programms für Kitahelfer:innen
für KiBiz-geförderte Einrichtungen bis zum 31. Juli verkündet und die
Eckpunkte zur finanziellen Unterstützung für „Alltagshelfer:innen in Kitas“ 2023
vom MKJFGFI veröffentlicht. Die
FAQ
wurden aktualisiert. Der
Antrag auf Zuschüsse
ist bis Ende Januar 2023 an das örtliche Jugendamt zu richten, er wird in Kürze auch im Excel- bzw. Word-Format auf der Internetseite des LWL-Landesjugendamtes eingestellt.
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Am 26. September startete die prognos AG im Auftrag des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration (MKJFGFI NRW) die
2. Erhebungswelle zur Auskömmlichkeit der KiBiz-Zuschüsse.
Die Träger haben seit dem Start fünf Monate Zeit zur Teilnahme. Mit dieser zweiten Erhebungswelle soll die Entwicklung der Auskömmlichkeit überprüft werden.
Ursprünglich war sogar vorgesehen, noch eine dritte Erhebungswelle zu starten. Davon wurde aber aufgrund der massiven Proteste im letzten Jahr Abstand genommen. Denn die Erhebung der Zahlen ist aufwändig, zumal man sie nicht einfach 1 zu 1 aus dem Verwendungsnachweis übernehmen kann.
Dass man, um eine Entwicklung zu untersuchen und darzustellen, aber mindestens zwei Datenpools braucht, ist nachvollziehbar.
Alle wesentlichen Informationen des Ministeriums finden sich im
Fact Sheet zur KiBiz-Evaluation.
Arbeitshilfen
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Die beiden Landesjugendämter in NRW arbeiten seit einiger Zeit gemeinsam mit dem Landesministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration, der d-NRW AÖR und BMS-Consulting an einer Integration des
Verfahrens zur Erteilung von Betriebserlaubnissen für Kindertageseinrichtungen in das E-Government-Verfahren
„KiBiz.web“.
Somit wird als weitere Säule neben der Beantragung und Genehmigung finanzieller Mittel im Rahmen der Betriebskosten, sowie der Meldebogen und die Meldung von Personal, auch die Beantragung und Erteilung von Betriebserlaubnissen
zukünftig webbasiert erfolgen. Die an der Entwicklung dieses Moduls Beteiligten versprechen sich neben einer deutlichen Vereinfachung und Beschleunigung des Prozesses für alle Akteure, auch eine höhere Transparenz des jeweiligen
Verfahrensstandes. Der Live-Start des neuen Moduls ist nun für Anfang Februar 2023 geplant.
Aus diesem Grund muss ein Antrag auf eine Betriebserlaubnis mit Wirkungsdatum ab dem 01.02.2023 im neuen, digitalen Verfahren in KiBiz.web gestellt werden.
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Wenn Träger Kinder mit (drohender) Behinderung in ihren Einrichtungen betreuen, können sie die Basisleistung 1 (früher oft I-Antrag genannt) beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) beantragen. Zusätzlich können laut einem Rundschreiben
des LWL von Mitte Mai
Individuelle Heilpädagogische Leistungen (sog. Basisleistung II)
beantragt werden, sofern die Basisleistung I nicht ausreichend ist, um den individuellen Teilhabebedarf zu decken.
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Der LWL veröffentlichte den neuen
Personalstundenrechner KiGa-Jahr 2022/2023.
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Laut SGB VIII/KJHG müssen Kita-Träger dem Landesjugendamt „Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder ... zu beeinträchtigen“, unverzüglich anzeigen. Alle Meldungen sind an
meldung47-kita@lwl.org
zu senden.
Für Mitteilungen an das LWL-Landesjugendamt Westfalen stehen inzwischen folgende Online-Meldebögen zur Verfügung:
Zur Erläuterung der notwendigen Meldungen stellen LWL und LVR folgende Informationen zur Verfügung:
- Mit Erlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration vom 04. Februar 2021, mit der
Meldungen nach § 47 SGB VIII im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2-Pandemie
geregelt werden, tritt die Verpflichtung in Kraft, Meldungen (auch vorsorgliche Schließungen bis zu einer Entscheidung des Gesundheitsamtes) unverzüglich per einheitlichem Meldebogen zu machen.
Die Landesjugendämter haben in Abstimmung mit dem MKFFI das Meldeformular im Zusammenhang mit der Sars-CoV 2 Pandemie angepasst, da am 11. September eine neue Coronabetreuungs- und eine neue Corona-Test- und Quarantäneverordnung in Kraft getreten ist. Deshalb gilt ab sofort nur noch das
aktualisierte Meldeformular des LWL für die Meldung nach § 47 KJHG.
Achtung: Dieses Meldeformualr des LWL sieht tatsächlich anders aus als das
aktualisierte Meldeformular des LVR für die Meldung nach § 47 KJHG!
Alle Meldeformulare finden sich jetzt auf einer
Seite des LWL.
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Für die Neu-Berechnung der Kindpauschalen gemäß § 37 KiBiz werden herangezogen
- zu 90 % die Veränderung der "Kosten eines Arbeitsplatzes" 2020/2021 (Jahresbericht der KGST)
- zu 10 % die Kostensteigerung laut allgemeinem Verbraucherpreisindex
Für die Berechnung des Mietzuschusses wird zu 100 % die Kostensteigerung laut allgemeinem Verbraucherpreisindex genutzt.
Für das kommende Kitajahr 2022/23 ergeben sich damit folgende Steigerungen: Kindpauschalen: plus 1,02 % und Mietzuschuss: plus 2,67 %. Ein Schreiben des MKFFI NRW stellt diese sog.
Fortschreibungsraten
dar.
Zum Thema erreichte uns am 11. Februar 2022 eine Liste mit
FAQs zur Fortschreibungsrate
des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration (MKFFI NRW).
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Das Ministerium für Kinder, Familien, Flüchtlinge und Integration (MKFFI NRW) stellte am 16. Dezember 2021 die
Verordnung zur Änderung der Personalverordnung
zur Verfügung. Sie übernimmt im Wesentlichen den bisher zum 31.12.2021 auslaufenden Teil 3 "Übergangsmaßnahmen während der Sars-CoV-2-Pandemie" in den Teil 2 "Maßnahmen im Übergang zum Ausgleich des Fachkräftemangels", gültig bis zum 31.12.2025.
Mitarbeiter*innen, die eine
PiA-Ausbildung zum/zur Kinderpfleger*in
absolvieren, können in ihrem zweiten Ausbildungsjahr mit bis zu 1/3 ihrer Arbeitszeit in Gruppenform III auf Ergänzungskraftstunden eingesetzt werden. Studierende können ab dem fünften Semester als Fachkräfte eingesetzt werden.
Die gleichlautenden Rundschreiben des LVR und LWL bezüglich der
"Übergangsregelungen zu den Anforderungen an die Qualifikation von Träger-eigenen Fachkräften im Sinne der Eingliederungshilfe"
vom 12. April erlauben nun bis Ende des Kindergartenjahres 2023/2024 den Einsatz von (erfahrenen) Ergänzungskräften. Erforderlich ist ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung.
Alle Anträge auf
Anerkennung als Fachkraft
findet sich auf der Homepage des LWL unter > Betriebserlaubnis > Betriebserlaubnisse für Kindertageseinrichtungen > Feststellung der Voraussetzungen für Fachkräfte.
Das
Schlüsselverzeichnis
zum Personalbogen wurde erneut aktualisiert (Stand: 17.01.2022). Wichtig: Der neue Schlüssel 185 für die Elterninitiativen, die nicht dem Paritätischen angeschlossen sind. Den Schlüssel 182 juristische Person gibt es nicht mehr!
Darüber hinaus ein Hinweis auf die Schlüsselnummern 323 und 371: Diese beiden Schlüssel wurden für die angepassten Regelungen zum Personaleinsatz im Rahmen des BTHG gemäß der Basisleistung I und der individuellen heilpädagogische Leistungen hinzugefügt.
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Bereits im Februar 2016 stellte der LWL eine
KiBiz-Fristen-Übersicht
zur Verfügung.